Dass sie dies aufgrund ihrer illegalen Absichten nicht taten, kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Das Eindringen auf das Gehöft des Beschuldigten stellte somit einen rechtswidrigen Angriff gegen dessen Hausrecht dar, der im Moment der Schussabgabe noch andauerte. Der Beschuldigte befand sich deshalb in einer Notwehrlage. (2) Weiter gilt es zu klären, ob sich der Beschuldigte auch aufgrund des Mistgabelangriffs in einer Notwehrlage befand. Klar ist, dass der Stich einen Angriff gegen Leib und Leben des Beschuldigten darstellte.