Nach Auffassung der Kammer ist diese Frage allerdings zu verneinen. Mangels Kenntnis der Beweggründe und Überlegungen der mutmasslichen Hanfdiebe ist nicht davon auszugehen, diese seien von einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben des Privatklägers ausgegangen. Folglich hätten die Angreifer nicht selber tätig werden dürfen, sondern die Polizei avisieren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3). Dass sie dies aufgrund ihrer illegalen Absichten nicht taten, kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen.