27 (1) Die mutmasslichen Hanfdiebe drangen auf das Gehöft des Beschuldigten ein, um den Privatkläger aus seiner Gefangenschaft zu befreien. Wenngleich sie dadurch das Hausrecht des Beschuldigten verletzten (vgl. Art. 186 StGB), fragt sich, ob dieser Angriff seinerseits durch Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB gerechtfertigt war, da das Einsperren des Privatklägers eine Freiheitsberaubung darstellte (siehe E. 14 hiervor). Nach Auffassung der Kammer ist diese Frage allerdings zu verneinen.