dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1). 17.2.2 Notwehrlage Vorliegend ist vorab zu klären, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand bzw. ob er rechtswidrig angegriffen wurde. Als potenziell rechtswidrige Angriffe kommen in Frage (1) das Eindringen der mutmasslichen Hanfdiebe auf den Hof des Beschuldigten und (2) der Angriff mit der Mistgabel.