25 nahm in Kauf, durch den Schuss mit Hasenschrot in Richtung der Personengruppe den Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB zu verwirklichen. Indem er einmal abdrückte, begann er in objektiver Hinsicht mit der Ausführung der Tat und überschritt damit die strafbedrohte Schwelle zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ist erfüllt.