Vorliegend trug niemand eine schwere Verletzung des Körpers davon, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte nahm beim Schuss mit Schrot der Marke [Munition] in die Tenne in Richtung der sich dort aufhaltenden Gruppe von Personen jedoch in Kauf, durch einen Treffer eine schwere Verletzung – namentlich Lebensgefahr, den Verlust des Augenlichts oder eine Entstellung des Gesichts – zu verursachen. Er wusste, dass sich in Schussrichtung Personen in der beleuchteten (pag. 773 Z. 17 f.) Tenne befanden. Diese Personen zu treffen, war denn auch das eigentliche Ziel der Schussabgabe («Ich habe […] ihm eine gä.