224 Z. 423 ff.). Aus dem Umstand, dass der Privatkläger nach der zweistündigen Gefangenschaft und dem misslungenen Befreiungsversuch seiner Kameraden verängstigt war, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, zumal er es gewesen ist, der den Privatkläger bewaffnet und gewaltsam in den Rübenkeller gesperrt und dadurch dessen Angstzustand überhaupt erst herbeigeführt hatte. Der Beschuldigte ist der Nötigung schuldig zu erklären.