Eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB ist daher immer schon dann zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigt (BGE 101 IV 42 E. 3a). Vorliegend beeinträchtigte der Beschuldigte und Co. die Willensfähigkeit des Privatklägers, indem sie ihn schlugen und die «nötigen» und «zielführenden» Mittel einsetzten, damit er Namen nannte (pag. 224 Z. 423 ff.).