So kann etwa ein physischer Zwang bestimmter Intensität, der allenfalls einen erfahrenen, körperlich kräftigen Mann noch nicht in seinem Willen zu brechen vermag, gegenüber einem unerfahrenen, jugendlichen, weiblichen oder schwächeren Opfer dazu möglicherweise bereits genügen. Das Opfer kann auch deshalb auf stärkeren Widerstand verzichten, weil es erkennt, dass auch dieser angesichts der überlegenen Kraft des Angreifers nutzlos wäre. Eine Nötigungshandlung im Sinne von Art.