Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet sich das Mass, welches die Einwirkung auf das Opfer erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien. So kann etwa ein physischer Zwang bestimmter Intensität, der allenfalls einen erfahrenen, körperlich kräftigen Mann noch nicht in seinem Willen zu brechen vermag, gegenüber einem unerfahrenen, jugendlichen, weiblichen oder schwächeren Opfer dazu möglicherweise bereits genügen.