Zudem ist im Sinne einer positiven Begründung der Rechtswidrigkeit ergänzend festzuhalten, dass die angewandten Nötigungsmittel selbstredend widerrechtlich waren. Im Übrigen ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie behauptet, es liege deshalb keine Nötigung vor, weil der Privatkläger lediglich aufgrund einer generellen Verängstigung die Namen herausgerückt habe und es an einer zielgerichteten Nötigungshandlung durch den Beschuldigten gefehlt habe (vgl. pag. 1057). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet sich das Mass, welches die Einwirkung auf das Opfer erreichen muss, damit Art.