15. Nötigung Auch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 906 f.). Zu präzisieren ist lediglich, dass der Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt den Privatkläger zusätzlich auch geschlagen hat, um die Namen und Telefonnummer zu erhalten, was ein weiteres Nötigungsmittel darstellt. Zudem ist im Sinne einer positiven Begründung der Rechtswidrigkeit ergänzend festzuhalten, dass die angewandten Nötigungsmittel selbstredend widerrechtlich waren.