22 zusammen mit F.________ den Privatkläger fesselte, auf die Ladefläche seines Geländewagens hievte, zu seinem Hof verfrachtete und ihn dort im Rübenkeller einsperrte, hat er ihm unrechtmässig die Freiheit entzogen i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB und sich daher der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Wiederum ist Notwehr zu verneinen, da der denkbare Angriff auf das Hausrecht des Beschuldigten mit der Fluchtergreifung durch den Privatkläger jedenfalls vorbei war (vgl. E. 13 hiervor).