Dabei erlitt der Privatkläger entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1056) nicht bloss eine vorübergehende Störungen des Wohlbefindens im Sinne von Tätlichkeiten, insbesondere auch angesichts der selbst über einen Monat nach dem Vorfall noch erkennbaren Verletzungen (pag. 194 ff.). Mit der Vorinstanz ist auch Notwehr klar zu verneinen. Der Privatkläger befand sich bereits auf der Flucht und war teilweise auch schon gefesselt, als der Beschuldigte die fraglichen Körperverletzungen beging. Unter diesen Umständen kann von einem «Angriff» des Privatklägers keine Rede mehr sein.