13. Einfache Körperverletzung, z.T. an einem Wehrlosen Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 899 ff.). Der Beschuldigte hat sich in Mittäterschaft zu F.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, indem die beiden den Privatkläger mit Gummischrot beschossen, ihm mit dem Baselballschläger gegen die Beine schlugen und ihm mit dem Gewehrkolben einen Schlag gegen den Kopf verpassten. Dabei erlitt der Privatkläger entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag.