III. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 897 ff.). Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Hanf mit einem THC-Gehalt von über 1 % anbaute und mindestens 100 kg Hanf mit einem THC- Gehalte von über 1 % herstellte, besass und lagerte, machte er sich der Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b und d BetmG schuldig.