Daneben macht der Beschuldigte offenbar geltend, nicht über die Notwendigkeit einer Tragebewilligung orientiert und der Meinung gewesen zu sein, auf eigenem Grund und Boden sei i.S. Waffen alles erlaubt. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten sei auf dessen Fachkenntnis und Leidenschaft, was Waffen anbelangt, verwiesen. Wer über ein solches Waffenarsenal verfügt (vgl. pag. 105