Repetierer Flinte inkl. volles Magazin und 1 Karton Munition im Büro, weitere Munition im ganzen Haus offen zugänglich herumliegend). Insoweit der Beschuldigte bestreitet, dass die Repetierflinte am 20. Oktober 2016 geladen gewesen ist (pag. 225 Z. 477 f.), wird auf das Hausdurchsuchungsprotokoll (pag. 397 Ass.-Nr. 23) und die Anzeige vom 16. Februar 2017 (pag. 27) verwiesen. Daneben macht der Beschuldigte offenbar geltend, nicht über die Notwendigkeit einer Tragebewilligung orientiert und der Meinung gewesen zu sein, auf eigenem Grund und Boden sei i.S. Waffen alles erlaubt.