Die Angreifer, der Schrotflinte des Beschuldigten offenbar gewahr geworden, suchten Deckung hinter dem Hoflader. Der Beschuldigte fasste sich kurz, machte einen Schritt zur Tenne und Schoss mit Hasenschrot in Richtung der beim Hoflader Deckung suchenden Gruppe, wobei er den Hoflader traf. Anschliessend holte der Beschuldigte G.________. Ergänzend ist festzuhalten, dass der als erwiesen erachtete Sachverhalt nicht vom Anklagesachverhalt abweicht. Die dort verwendete Formulierung «kurzerhand» ist nicht gleichbedeutend mit «als unmittelbare Reaktion auf [den Gabelstich]» (vgl. Argumentation der Verteidigung, pag.