908) zumindest in dubio pro reo bloss ein einziges Mal in die Tenne schoss. Dabei war es nach den überzeugenden Angaben des bestens ortskundigen Beschuldigten während der Schussabgabe in der Tenne nicht finster (pag. 773 Z. 17 f.). Hinweise dafür, dass die Angreifer Schusswaffen benutzt hätten (vgl. die entsprechende Schutzbehauptung des Beschuldigten, pag. 773 Z. 29 f.), gibt es keine. Ferner war dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrungen mit Schrot (vgl. pag. 497 und pag. 105 Z. 345 ff.) bewusst, dass der Schuss in die Tenne zu schweren (Verlust des Augenlichts, Entstellung des Gesichts) oder gar lebensbedrohlichen Verletzungen hätte führen können.