1030), von einer hohen Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Die massgebende Schussdistanz betrug zudem weniger als 16 Meter, was die Gefahr für Leib und Leben zusätzlich erhöhte. Unabhängig von der verwendeten Munition zeigen auch die Einschlaglöcher beim [Hoflader] eindrücklich das tatsächliche Verletzungspotential der verwendeten Patrone (pag. 257). Schliesslich ist betreffend die weiteren Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Anklagesachverhalt entsprechend (pag. 667) und entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 908) zumindest in dubio pro reo bloss ein einziges Mal in die Tenne schoss.