nen Schritt nach vorne machte. Dem entspricht schliesslich auch, dass der Beschuldigte selber angab, zwischen Gabelangriff und Schussabgabe seien mehrere Sekunden vergangen (vgl. pag. 773 Z. 15 f. und Z. 20 f.), womit er eine zeitliche Zäsur zwischen den beiden Ereignissen bestätigte. Dass der Beschuldigte beim fraglichen Schuss in die Tenne diejenige Munition verwendet hatte, welcher der Berechnung vom 19. November 2018 (pag. 337) zugrunde lag, ist evident. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nach der Schussabgabe und vor der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2016 einen Munitionswechsel vorgenommen haben sollte.