220 Z. 286 ff. bzw. pag. 231), der Beschuldigte vor der Schussabgabe zwischenzeitlich aber wieder ausserhalb der Scheune stand (pag. 168 Z. 145 f.: «Den einzigen Schuss, den ich registrierte, war jener, als A.________ mit komplett verbluteter Hand zur Tenne ging und hineinschoss»; pag. 277 Z. 110 ff.: «A.________ stand vor der Tenne draussen, das ist der eine Schuss, den ich mitbekommen habe»; «Ich machte einen Schritt in die Scheune und schoss aus dem Hüftanschlag mit Gummischrot», pag. 103 Z. 235 f.). Daraus ergibt sich, dass auch der Beschuldigte nach dem Gabelangriff und vor der Schussabgabe noch seine Position verändert haben muss, indem er zuerst zurückwich und danach wieder ei-