Hätte der Beschuldigte sogleich nach dem Gabelstich aus nächster Nähe mit der Schrotflinte und Hasenschrot auf die Angreifer geschossen, wäre zumindest einer von ihnen getroffen und je nach Trefferlage schwer oder gar tödlich verletzt worden (vgl. pag. 337 und 1030 für eine Schussdistanz von 16 Meter), was ganz offensichtlich nicht der Fall war. F.________ führte zudem aus, die Angreifer seien nach dem Stich mit der Gabel und dem Erblicken der Waffe des Beschuldigten davongerannt und hätten sich zeitlich noch vor der Schussabgabe hinter dem Hoflader verstecken können (pag. 121 Z. 594 ff. und Z. 607 f.)