Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, kurz nachdem er Opfer der Gabelattacke geworden war, mit der Pump Action in die Tenne schoss, wie auch in der Anklageschrift umschrieben (vgl. pag. 667). Die Kammer erachtet es jedoch entgegen den Ausführungen der Verteidigung als ausgeschlossen, dass es sich bei der Schussabgabe durch den Beschuldigten um eine zeitverzugslose Reaktion auf den Gabelstich gehandelt hat. Hätte der Beschuldigte sogleich nach dem Gabelstich aus nächster Nähe mit der Schrotflinte und Hasenschrot auf die Angreifer geschossen, wäre zumindest einer von ihnen getroffen und je nach Trefferlage schwer oder gar tödlich verletzt worden (vgl. pag.