Dies vor allem, weil der Beschuldigte wohl kaum in einer Kampfphase seinen Hof verlassen und F.________ sowie E.________ alleine gelassen hätte. Daneben ist nicht davon auszugehen, dass sich der zu diesem Zeitpunkt bewaffnete Beschuldigte reaktionslos in die Hand hätte stechen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, kurz nachdem er Opfer der Gabelattacke geworden war, mit der Pump Action in die Tenne schoss, wie auch in der Anklageschrift umschrieben (vgl. pag.