171 Z. 303 ff.; pag. 172 Z. 349; pag. 223 Z. 409 ff.; pag. 1041 Z. 7; pag. 1041 Z. 35; pag. 1042 Z. 7 f.; pag. 1049 Z. 21 f.). Obwohl die Aussagen von E.________ somit als plausibel zu qualifizieren sind und man sich bei der Version des Beschuldigten und von F.________ mit Fug fragen kann, wieso sich die Hanfdiebe nicht bereits durch den Schuss mit Hasenschrot haben beeindrucken lassen, sondern erst nach der Ankunft von G.________ das Weite suchten, bleiben letzte Zweifel, dass zwischen Gabelangriff und Schussabgabe mehrere Minuten verstrichen sind. Dies vor allem, weil der Beschuldigte wohl kaum in einer Kampfphase seinen Hof verlassen und F.________ sowie E._____