Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte G.________ schliesslich aus, als sie hochgefahren seien, seien zwei vor dem Auto durch ins Feld gesprungen. Es habe «geklepft». Er wisse nicht, ob es ein Schuss gewesen sei oder etwas Anderes (pag. 265 Z. 148 f.). Die Aussagen der Beteiligten lassen sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse somit nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass sie sich offensichtlich vorgängig abgesprochen haben und aus den Akten diverse kollusive Handlungen ersichtlich sind (vgl. E. 8 hiervor; ferner pag. 113 Z. 186 ff.; pag. 118 Z. 421; pag. 120 Z. 541; pag. 120 Z. 544; pag. 151 Z. 182 f.; pag. 157 Z. 499 ff.; pag. 158 Z. 550 ff.; pag. 171 Z. 303 ff.;