___ aber nicht mit. Er führte zunächst aus, falls der Beschuldigte während des Vorfalls seine Schusswaffe eingesetzt habe, dann sei das vor seinem Eintreffen gewesen (pag. 140 Z. 287 ff.), was für die Version des Beschuldigten und von F.________ spräche. Später relativierte G.________ jedoch, er sei immer vorne bei der Strasse gewesen und wisse daher nichts vom [Hoflader], der durch Schüsse massiv beschädigt worden sei (pag. 266 Z. 171 ff.). Zudem führte er ins Feld, die Schrotflinte des Beschuldigten sei bei dessen Eintreffen bei ihm (noch) mit Gummischrot geladen gewesen (pag. 141 Z. 368 ff.; pag. 265 Z. 132 f.), was wiederum für die Version von E.________ spräche.