und bestätigte, dass G.________ erst nach der Schussabgabe geholt worden sei (pag. 125 Z. 795 f.; pag. 1042 Z. 33 f.). Die Aussagen von G.________ sind demgegenüber für die zeitliche Einordnung der Ereignisse wenig ergiebig bis verwirrlich. Aus ihnen geht lediglich hervor, dass er nach der Gabelattacke dazu geholt worden sein muss, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits an der Hand verletzt war («A.________ kam zu uns. Er blutete an der Hand», pag. 139 Z. 264 ff.; ferner pag. 143 Z. 453 ff., pag. 264 Z. 95 ff.). Die in Frage stehende Schussabgabe bekam G.________ aber nicht mit.