776 Z. 14 ff.). In der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von E.________, dass er das Hasenschrot bereits vor der Gabelattacke geladen hatte (pag. 1051 Z. 26 ff.). Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt G.________ geholt worden sei, waren die Angaben des Beschuldigten zunächst konfus (vgl. pag. 220 Z. 300 ff.). An der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stellte er jedoch klar, dass G.________ erst nach der fraglichen Schussabgabe geholt worden sei (pag. 1051 Z. 4 ff.). Auch F.________ bestätigte (nach anfänglichem Verschweigen der Schussabgabe, vgl. pag. 113 Z. 184 ff.) im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag.