1037 Z. 42 f.) deren Unglaubhaftigkeit belegten. Immerhin hielt auch der Privatkläger dafür, F.________ habe eine Schusswaffe getragen (pag. 87 Z. 86 f.; pag. 294 Z. 107). Die Aussagen von E.________ sind somit nicht unglaubhaft. Dennoch scheint es nach dem persönlichen Eindruck der Kammer und aufgrund der Akten eher dem Naturell des Beschuldigten zu entsprechen, in einer «heissen Phase» vor Ort zu bleiben und sich mit Vehemenz einzusetzen. Dieser Eindruck wird durch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt, der in seiner Ersteinvernahme angab, er sei am Eingang der Scheune gestanden und eine Mistgabel sei herangeflogen und habe ihn in die linke Hand getroffen.