246 Z. 321 ff.). Der geschilderte französische Slang («mon frère», pag. 155 Z. 371, pag. 168 Z. 158) spricht desgleichen für eine erlebnisbasierte Schilderung und die von ihr beschriebene Antwort des Privatklägers aus dem Rübenkeller («Ich bin nicht tot, ich habe einen verschlagenen Kopf», pag. 168 Z. 116) passt zum Vorgefallenen. Der Umstand, dass betreffend Schussabgabe auf den flüchtenden Privatkläger in dubio pro reo davon ausgegangen wird, nur der Beschuldigte habe eine Schusswaffe mitgenommen (siehe E. 8 hiervor), bedeutet nicht, dass die gegenteiligen Aussagen von E.________ (pag. 156 Z. 418; pag. 279 Z. 161 f.; pag. 1037 Z. 42 f.) deren Unglaubhaftigkeit belegten.