Diese Erwägungen können nicht vorbehaltlos übernommen werden. Selbst wenn die Aussagen von E.________ mit der Vorinstanz «als irgendwie keinen Sinn machend» qualifiziert werden sollten, ist der Sachverhalt hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse an jenem Abend näher zu klären. Fraglich und entscheidend für die vom Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungslage ist letztlich, wieviel Zeit zwischen Schussabgabe und Gabelstich verstrichen ist. Gemäss Verteidigung schoss der Beschuldigte in unmittelbarer Reaktion auf den Angriff (pag. 1055). Gemäss E.________ erfolgte die Schussabgabe deutlich nach der Handverletzung («vielleicht 30 Minuten», pag. 284 Z. 350 ff.)