Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend ist deshalb davon auszugehen, dass A.________ sogleich nach dem Mistgabelangriff einen Schuss abgegeben hat und die Waffe bereits mit Hasenschrot geladen hatte. Auch ist entgegen den Ausführungen von E.________ davon auszugehen, dass einzig A.________ und nicht auch F.________ ein Gewehr hatte und damit schoss. Ob eine Notwehrsituation vorlag ist im Rahmen der rechtlichen Ausführungen zu würdigen.