248 Z. 392 ff.), akzeptierte aber schliesslich seine Verurteilung wegen Nötigung (pag. 977 ff.). E.________ erhielt einen Strafbefehl für den gleichen Vorwurf und akzeptierte diesen ebenfalls (pag. 1035 Z. 6 ff.). Alles in Allem ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Namen nicht freiwillig, sondern nur auf Druck und wegen der angewandten Gewalt durch den Beschuldigten bekannt gegeben hat, womit Ziffer A.3. der Anklageschrift erstellt ist.