Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass E.________ dem Privatkläger, in Übereinstimmung mit dessen Aussagen (pag. 306 Z. 49 ff.), das Handy überprüft hat (pag. 224 Z. 427 f.). E.________ gab ursprünglich zu Protokoll, dass der Privatkläger aufgefordert worden sei, Namen bekannt zu geben, dann werde er freigelassen. Sie habe dessen Handy aus seiner Tasche genommen und entsperrt, weil er noch gefesselt gewesen sei (pag. 169 Z. 174 ff.). F.________ will erstaunlich wenig mitbekommen haben, obwohl er dabei gewesen ist (pag. 248 Z. 392 ff.), akzeptierte aber schliesslich seine Verurteilung wegen Nötigung (pag.