9. Nötigung (Ziff. I.A.3 AKS) Betreffend die Beweiswürdigung zum Vorwurf der Nötigung kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 883 f.). Angesichts des ganzen Verhaltens des Beschuldigten ist nicht zu bezweifeln, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen den Privatkläger schlug, um Namen zu erhalten (pag. 297 Z. 237 ff.). Entsprechend sprach er davon, die geeigneten und zielführenden Mittel eingesetzt zu haben, damit der Privatkläger Namen nennen würde (pag. 224 Z. 423 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass E.________ dem Privatkläger, in Übereinstimmung mit dessen Aussagen (pag.