Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und F.________ dabei «nicht liebevoll» mit dem Privatkläger umgingen (pag. 115 Z. 294 f.). Sie warfen ihn auf die Ladefläche des Pickups («wie einen Hund», pag. 87 Z. 92 ff.) und schlugen die Ladebrücke zu, wobei er nicht gestreckt auf der Ladefläche liegen konnte, da diese zu klein für ihn war (pag. 119 Z. 489 ff.). Danach «stiessen» (pag. 90 Z. 258 f.) bzw. «warfen» (pag. 113 Z. 183 f.; pag. 114 Z. 265) sie den nach wie vor mit den Händen am Rücken gefesselten Privatklägers den Rübenkeller hinunter («Türe auf, ine, Türe zu», pag. 115 Z. 287).