14 Im Rahmen der «Festnahme» fesselten der Beschuldigte und F.________ dem Privatkläger mit Kabelbindern die Hände am Rücken, hievten ihn auf die Ladefläche ihres Fahrzeuges und transportierten ihn zum Hof. Sie verfrachteten ihn in den Rübenkeller in der Tenne und sperrten ihn dort für zwei Stunden ein, indem sie ein Brett über die Öffnung legten und mit dem [Hoflader] darauf fuhren, sodass der Privatkläger nicht mehr entweichen konnte. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und F.________ dabei «nicht liebevoll» mit dem Privatkläger umgingen (pag.