_ vom 5. Januar 2017 (pag. 205 ff.) verwiesen werden. Es versteht sich von selbst, dass Schläge mit einem Baseballschläger gegen die Schienbeine, der Beschuss mit Gummischrot und das Schlagen gegen den Kopf mit einem Gewehrkolben einige Tage Schmerzen für den Privatkläger nach sich gezogen haben (vgl. pag. 87 Z. 109 f.). Den Aussagen von F.________ («Wir haben dann die Runde gemacht und sahen ihn dort hocken. […] Wir haben ihn gepackt, geknebelt und in den Rübenkeller ‹abegschosse›», pag. 113 Z. 181 ff.) und des Beschuldigten («Er rannte davon und ich habe mit Gummischrot auf ihn geschossen», pag. 218 Z. 231 f.; «Ich habe auf den fliehenden C._____