13 medizinische Gutachten bestätigte, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dessen Schilderungen vereinbar sind (pag. 209 f.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erwiesen: - dass der Beschuldigte zweimal mit Gummischrot auf den flüchtenden Privatkläger schoss (pag. 93 Z. 193 f.; pag. 117 Z. 369 ff.; pag. 218 Z. 229; pag. 210); - dass F.________ dem flüchtenden Privatkläger zwei Mal mit dem Baseballschläger gegen die Schienbeine schlug (pag. 87 Z. 90 f.; pag. 114 Z. 246 ff.;