435 Ass.-Nr. 19) und der Privatkläger machte zutreffende Aussagen zu den Beteiligten («der Ältere und der Jüngere»), wer ihn wie zu Fall gebracht hatte und was für Kleider der Jüngere getragen hatte (vgl. zum Ganzen pag. 88 Z. 118 ff., Z. 128 ff. und pag. 89 Z. 173 ff.). Dass sich der Privatkläger die festgestellten Verletzungen wie von der Verteidigung behauptet durch einen Unfall zugezogen haben soll (vgl. pag. 1056), hält die Kammer für ausgeschlossen. Hierzu passen die Verletzungen zu gut zum vom Privatkläger geschilderten Ablauf. Auch das durch Dr. med. J.________ erstellte rechts-