87 Z. 96 f.). Seine ersten einlässlichen, relativ zeitnahen Aussagen imponieren demgegenüber als detailreich und authentisch, ausser was seine Beteiligung am Betäubungsmitteldiebstahl und die Befreiungsaktion anbelangt (vgl. pag. 86 Z. 85 ff.). Erfrischend aussergewöhnlich und einprägsam ist namentlich seine Schilderung von «Plastikfesseln, welche man für Elektrizität braucht» (pag. 87 Z. 77 f.). Die Aussagen decken sich auch in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten, von F.________ und von E.________. So bestätigten E.________ und G.________ die vom Privatkläger erwähnte Maskierung des Beschuldigten und von F.________ (vgl. pag. 87 Z. 81 f. bzw. pag. 88 Z. 39 f. und pag.