Der Beschuldigte und F.________ manifestieren mit ihren kruden Aussagen, dass sie den Privatkläger alles andere als mit Samthandschuhen angefasst hatten. F.________ akzeptierte schliesslich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die entsprechenden Schuldsprüche (vgl. pag. 977 ff.). Beim Privatkläger sind im Laufe des Verfahrens gewisse Aggravierungstendenzen feststellbar, so namentlich betreffend Lungenentzündung und Nasenbeinbruch (vgl. pag. 769 Z. 8 und pag. 301 Z. 357 ff.). Daneben hat der Privatkläger vorerst alles abgestritten und auch die Befreiungsaktion negiert (pag. 86 Z. 26 ff.; pag. 87 Z. 96 f.).