Insofern der Beschuldigte und F.________ Aussagen machten, die sie selber belasteten, sind diese angesichts der grundsätzlich beschönigenden Ausführungen demnach nicht zu bezweifeln. Der Beschuldigte und F.________ machen keinen Hehl daraus, was sie vom Privatkläger und seinen Kollegen halten (Aussage F.________, pag. 120 Z. 528 ff.: «Wir haben ihn nicht zu Tode geschlagen oder so etwas. Aber ehrlich gesagt, verdient hätte er es»). Der Beschuldigte führte auf Frage, ob er und F.________ den Privatkläger geschlagen hätten, aus, er habe diejenigen Mittel eingesetzt, die nötig gewesen seien, damit sich der Privatkläger stillhalte (pag. 219 Z. 244 ff.). Der Beschuldigte und F.____