8. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Freiheitsberaubung (Ziff. I.A.2 AKS). Betreffend die Beweiswürdigung zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Freiheitsberaubung kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 875 ff.). Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und von F.________ jeweils mit Vorsicht zu geniessen sind. Die Beteiligten sprachen sich nach dem 1. / 2. Oktober 2016 offensichtlich ab. Der Beschuldigte trug E.________ sogar auf, die Anwesenheit von F.________ und G.________ zu verschweigen