Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen und ist der Überzeugung, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich Hanf, der als Betäubungsmittel verwendet werden konnte, produzierte und besass. In zeitlicher Hinsicht begann er damit unmittelbar nach dem Urteil vom 17. Februar 2015 (pag. 1048 Z. 7 ff.; Annahme nachfolgend: 1. März 2015).