(12–14 Nächte zu je CHF 100.00 pro Nacht; pag. 152 Z. 233, pag. 153 Z. 253, pag. 167 Z. 60, pag. 224 Z. 452, pag. 283 Z. 321) und den Unterhalt für das Gewächshaus, wäre dem Beschuldigten keine grosse Ersparnis geblieben. Daneben musste er den Hanf auch immer wieder gegen Hanfdiebe schützen, die ihn bereits im Verfahren PEN 14 827 aufgesucht hatten und die er weiterhin fürchtete. Dabei ging er mit einer Brutalität gegen den Privatkläger vor, die sich nicht erklären lässt, wenn es nur um alternative Schweinemedizin gegangen wäre. Auch die Hanfdiebe hätten sich nicht auf den