772 Z. 15 f.). Dass der Beschuldigte blossen «Schweinehanf» habe anbauen wollen, qualifiziert die Kammer ohnehin als Schutzbehauptung. Der Aufwand, den er für Aufzucht, Pflege, Ernte und Trocknung des Hanfs betrieben hatte, stand nämlich in keinem Verhältnis zum Ertrag, den er mit blossem «Schweinehanf» erzielt hätte. Gemäss dem Beschuldigten verursachte sein Hof Tierarztkosten von ungefähr CHF 5'000.00 pro Jahr, welche durch die Zufütterung massiv hätten reduziert werden können (pag. 101 Z. 162 ff., pag. 224 Z. 444 ff.). Berücksichtigt man das Entgelt von ungefähr CHF 1'200.00 von E.________ (12–14 Nächte zu je CHF 100.00 pro Nacht;